{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-22_2023-09-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_22", "Checksum": "a84982063651c2e7de1bb4468205c423"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "5ebc1e3851bda089a83c7fa2895542d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22\nRegeste:\nAmtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Ivo Klingler\nDr. iur. Diana Oswald und lic. iur. Sarah Schneider\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 15. September 2023\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nGrundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug, Finanzdepartement,\nStadthaus, Gubelstrasse 22, 6301 Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nGebäudeversicherung Zug, Grafenaustrasse 1, 6300 Zug\nBeschwerdegegnerin\nvertreten durch RA lic. iur. A.________ und/oder RA MLaw B.________\n\nbetreffend\n\nAmtshilfe\n(Herausgabe von Gebäudeversicherungswerten von Drittparteien)\n\nA 2021 22\n2\n\nA. Im Zusammenhang mit der Veranlagung zweier konkreter Grundstückgewinnsteuerfälle ersuchte die Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug (nachfolgend:\nKommission oder Beschwerdeführerin) die Gebäudeversicherung des Kantons Zug (nachfolgend: Gebäudeversicherung oder Beschwerdegegnerin) am 11. Mai 2021 um Herausgabe der Gebäudeversicherungswerte dreier Nachbarliegenschaften, welche von der\nKommission als Vergleichshandänderungen zur Bestimmung der Landwerte der zu veranlagenden zwei Grundstückgewinnsteuerfälle herangezogen wurden (BG-act. 2).\n\nDieses Gesuch wies die Gebäudeversicherung mit Verfügung vom 21. Juni 2021 ab (BGact. 3), was sie mit Einspracheentscheid vom 9. September 2021 bestätigte (BG-act. 5).\n\nB. Hiergegen erhob die Kommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 9. September 2021 aufzuheben und es sei die\nGebäudeversicherung zu verpflichten, die Gebäudeversicherungswerte von drei namentlich bezeichneten Liegenschaften in der Stadt Zug in den Jahren 1995, 1996 bzw. 1998\nbekanntzugeben (act. 1, S. 2). Zur Begründung berief sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die steuerrechtlichen Amtshilfebestimmungen, insbesondere § 110 StG.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 schloss die Gebäudeversicherung\nund Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten\nsei (act. 4, S. 2). Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf die folgenden Punkte:\n\n1. § 110 StG (steuerrechtliche Amtshilfe) sei für die Beschwerdegegnerin nicht anwendbar, da sie keine\nAufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme;\n2. Art. 39 f. StHG (steuerrechtliche Amtshilfe) sei nicht direkt anwendbar, da diese Bestimmung durch § 110\nStG ins kantonale Recht überführt worden sei;\n3. § 20 Abs. 3 GebVG verbiete die Weitergabe von Gebäudeschätzwerten an Dritte, worunter auch die Beschwerdeführerin falle; dies gelte gemäss den Materialien insbesondere für die Weitergabe von Gebäudeschätzwerten an die Steuerbehörden;\n4. § 20 GebVG gehe sodann als das \"jüngere\" kantonale Recht der Amtshilferegelung gemäss § 110 StG\nvor;\n5. Es seien sodann auch datenschutzrechtliche Bestimmungen, welche die Herausgabe der von der Beschwerdeführerin verlangten Gebäudeversicherungswerte verbieten würden;\n6. Die verlangen Schätzungswerte seien auch nicht geeignet, den \"Verkehrswert vor 25 Jahren\" einer Parzelle zu ermitteln.\n\nUrteil A 2021 22\n3\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nD. Mit Eingaben vom 7. Januar 2022 (Beschwerdeführerin, act. 6) sowie vom 3. Februar 2022 (Kurzduplik der Beschwerdegegnerin, act. 8) nahmen die Parteien abschliessend Stellung.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (GebVG;\nBGS 722.11) ist gegen Einspracheentscheide der Gebäudeversicherung innert 30 Tagen\ndie Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Die vorliegende Beschwerde wurde\nform- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und aufgrund ihrer amtlichen Aufgabe durch diesen besonders berührt\nund macht ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung bzw. Änderung geltend\n(§ 62 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG;\nBGS 162.1]; act. 1, Rz. 2 ff.). Ihre Beschwerde ist demnach durch das Verwaltungsgericht\nzu prüfen.\n\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung\neines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen\nForm- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63\nAbs. 1 Ziff. 1–5 VRG). Vor Gericht kann auch jede für den Entscheid erhebliche unrichtige\noder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2\nVRG).\n\n1.3 Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfah-\n\nUrteil A 2021 22\n4\n\nren. In Anwendung von § 20 Abs. 2 letzter Halbsatz GO VG erfolgt die Beurteilung in Fünferbesetzung.\n\n"}