4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern. Zug, 2. Juni 2022 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Einzelrichter