SR 173.110]). In Betracht fällt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. BGer 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Urteil A 2021 21 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.