6. Das Erlassverfahren ist gemäss Art. 167d Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 18 EV DBG bzw. Ziff. 3 der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG in der Regel kostenfrei, weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Der vorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).