Folglich ist dem Rekurrenten nicht zuzustimmen, wenn er darlegt, das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger sei – mangels Nennung auf der Webseite der Steuerverwaltung – kein Kriterium, um das Steuererlassgesuch abzulehnen (act. 1). Es handelt sich bei den Angaben auf der Homepage der Steuerverwaltung lediglich um eine allgemeine Information für Steuerpflichtige (die vom Rekurrenten im Rekurs zitierten Textpassage betrifft ferner nicht den Erlass einer Steuerforderung, sondern deren Stundung). Aufgrund der Formulierung als "Kann"-Vorschrift besteht kein Anspruch auf Gewährung eines (Teil-)Erlasses.