Durch diese Vereinbarung bevorzugt der Rekurrent seinen Krankenversicherer gegenüber seinen übrigen Gläubigern und insbesondere gegenüber der Steuerverwaltung. Ein Steuererlass soll allerdings gerade nicht den Gläubigern, sondern der steuerpflichtigen Person zugutekommen (Art. 167 Abs. 2 DBG). Die bevorzugte Behandlung anderer Gläubiger ist sodann ein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 167a lit. e DBG.