5.5 Als Fazit ist folglich festzuhalten, dass sich der Rekurrent nicht in einer Notlage im Sinne von Art. 2 EV DBG befindet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen einer Notlage in der konkreten Situation so oder anders kein Steuererlass möglich wäre. Wie der Rekurrent in seiner Einsprache selber ausführt, besteht zwischen ihm und seinem Krankenversicherer ein Teilzahlungsratenplan mit monatlichen Zahlungen von Fr. 100.– bis Fr. 120.–. Durch diese Vereinbarung bevorzugt der Rekurrent seinen Krankenversicherer gegenüber seinen übrigen Gläubigern und insbesondere gegenüber der Steuerverwaltung.