5.4.2 Was unter "absehbarer Zeit" zu verstehen ist, kann der Verordnung nicht entnommen werden. Ebenso wenig enthält das StG oder das DBG diesbezüglich Anhaltspunkte. In der Praxis wird für Steuerforderungen von einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren ausgegangen (vgl. Luzerner Steuerbuch, Band 2a, § 200 Nr. 1, Ziff. 5.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 FN 36), wobei für Bussen gar ein Zeitraum bis zu sechs Jahren als zumutbar angesehen wird (vgl. VGer ZH SB.2019.00080 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2.1).