5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Rekurrent mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'643.85 (vgl. Lohnabrechnung August 2021, StVact. 3) und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 1'555.05 nicht in einer finanziellen Notlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a EV DBG befindet. Der monatliche Überschuss beträgt Fr. 88.80. 5.4 Zu prüfen ist als nächstens, ob sich der Rekurrent in einer Notlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b EV DBG befindet.