5.2 Strittig und zu prüfen ist folglich, ob sich der Rekurrent in einer Notlage im Sinne von Art. 2 i.V.m. Art. 3 EV DBG befindet, ihm also die finanziellen Mittel zu Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (vgl. vorne E. 3.1). Urteil A 2021 21 8 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum wird im Kanton Zug mittels der "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" (Kreisschreiben des Obergerichts vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug) ermittelt.