Da der Rekurrent in der Zwischenzeit ein Praktikum absolviere, erhalte er einen Lohn und sei somit nicht mehr arbeitslos. Bei einem Schuldenbetrag von Fr. 5'400.– sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht von einer starken Überschuldung auszugehen, zumal gemäss eingereichtem Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert seien. Nach dem Gesagten seien die Voraussetzungen für eine Notlage gemäss Art. 3 Abs. 1 EV DBG nicht gegeben (act. 3 S. 4).