5.1 Die Rekursgegnerin wendete dagegen ein, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass der Rekurrent irgendwelche aussergewöhnlichen Unterhaltspflichten habe. Auch seien keine hohen Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, welche von Dritten nicht getragen würden, ersichtlich. Die im Steuererlassgesuch aufgeführten Krankheitskosten von Fr. 942.90, welche noch nicht bezahlt seien, seien nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht so hoch, dass von einer Notlage auszugehen sei. Da der Rekurrent in der Zwischenzeit ein Praktikum absolviere, erhalte er einen Lohn und sei somit nicht mehr arbeitslos.