5. Der Rekurrent führt aus, er befinde sich in einer Notlage, denn für ihn würde das Begleichen der Steuerforderung bedeuten, dass er auf seine Grundbedürfnisse wie Essen, Kleider und persönliche Bedürfnisse verzichten müsse (act. 1). Damit beruft sich der Rekurrent sinngemäss auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 EV DBG.