Dies im Einklang mit dem auch schon von der Rekursgegnerin erwähnten Grundsatz, dass das Erlassverfahren nicht zur Anfechtung oder Revision der definitiven Steuerveranlagung dient (act. 3 S. 3). Streitgegenstand bildet demnach ausschliesslich die Frage danach, ob die Steuerverwaltung zu Unrecht keinen Steuererlass nach § 164 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG gewährte. Anzufügen ist, dass offensichtlich auch kein Nichtigkeitsgrund hinsichtlich des Veranlagungsentscheids geltend gemacht wird oder ersichtlich ist; ein solcher wäre von Amtes wegen zu berücksichtigen.