4.2 Der vorliegend angefochtene Erlassentscheid ist im Gegenstand – entsprechend seiner Bezeichnung als "Erlassentscheid" – darauf beschränkt, die Voraussetzungen für den Erlass von Steuern nach § 164 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG zu prüfen. Die Rechtmässigkeit der rechtskräftigen Veranlagung bildet demnach im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand und kann nicht mehr überprüft werden – auf entsprechende Rügen wird nicht eingetreten. Dies im Einklang mit dem auch schon von der Rekursgegnerin erwähnten Grundsatz, dass das Erlassverfahren nicht zur Anfechtung oder Revision der definitiven Steuerveranlagung dient (act. 3 S. 3).