Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Einspracheentscheid, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern und qualitativ nicht verändern, er darf sich jedoch verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.). Urteil A 2021 21 7