würde einzig die anderen Gläubiger, nicht den Gesuchsteller begünstigen. Verzichten somit alle übrigen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, kann ein Steuererlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 2b). 3.5 Ein Erlassgesuch kann erst gestellt werden, wenn die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Weder kann mit dem Gesuch die Revision der Veranlagung verlangt werden, noch ersetzt das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren (Art. 7 Abs. 1 EV DBG) – selbst wenn die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 N 3).