3.4 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 167 Abs. 2 DBG). Ein alleiniger Steuererlass, ohne dass die übrigen Gläubiger auch auf Forderungen verzichten, Urteil A 2021 21 6