3.2 Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a EV DBG insbesondere anerkannt: eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastung durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1), hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder Urteil A 2021 21 5