167 Abs. 1 DBG können dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Zuständig für den Erlassentscheid betreffend die direkte Bundessteuer ist ebenfalls die kantonale Steuerverwaltung (§ 105 Abs. 1 StG).