1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den ablehnenden Erlassentscheid vom 16. September 2021 wurde am 9. Oktober 2021 (Poststempel) fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen, weshalb er zu prüfen ist. 1.3 Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen Einzelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]).