D. Mit Rekursschreiben vom 9. Oktober 2021 (Datum des Poststempels) gelangte A.________ (fortan Rekurrent) an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Erlassentscheid vom 16. September 2021 sei aufzuheben und ihm seien die Steuern für die Jahre 2018 und 2019 zu erlassen. E. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2021 beantragte die Steuerverwaltung (fortan auch Rekursgegnerin), der Rekurs sei abzuweisen und der Erlassentscheid vom 16. September 2021 sei zu bestätigen. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen.