C. Am 16. September 2021 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab (StVact. 4). Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sei, dass noch andere Schulden vorhanden seien. Mit der Krankenkasse sei eine Ratenzahlung vereinbart worden. Im Falle von Schulden gelte das Prinzip der Gleichbehandlung von Gläubigern. Sie könne nicht gestatten, zu Lasten des Staates einseitig auf gesetzlich begründete Forderungen zu verzichten, während andere Gläubiger an ihren Forderungen festhalten würden. Urteil A 2021 21 3