{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-21_2022-06-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_21_5725904a692227324825c1f1a293ecde57b9a63a8c5a2b7de0c09254f2fb07be9c4fcd45ee38483806e7da945e6b4537be0775eab21df08fe8c51e255c0211d9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde57b9a63a8c5a2b7de0c09254f2fb07be9c4fcd45ee38483806e7da945e6b4537be0775eab21df08fe8c51e255c0211d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_21", "Checksum": "ecc608f1867062a61b13b53985be96eb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 02.06.2022 A 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Steuererlass) | Steuererlass"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "5dc61210417cd57afcd1aa49e5add5c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 02.06.2022 A 2021 21\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Steuererlass) | Steuererlass\n\nFolglich ist dem Rekurrenten nicht zuzustimmen, wenn er darlegt, das Prinzip der\nGleichbehandlung der Gläubiger sei – mangels Nennung auf der Webseite der\nSteuerverwaltung – kein Kriterium, um das Steuererlassgesuch abzulehnen (act. 1). Es\nhandelt sich bei den Angaben auf der Homepage der Steuerverwaltung lediglich um eine\nallgemeine Information für Steuerpflichtige (die vom Rekurrenten im Rekurs zitierten\nTextpassage betrifft ferner nicht den Erlass einer Steuerforderung, sondern deren\nStundung). Aufgrund der Formulierung als \"Kann\"-Vorschrift besteht kein Anspruch auf\nGewährung eines (Teil-)Erlasses. Dies kommt denn auch bei der Information der\nSteuerverwaltung auf ihrer Homepage zum Ausdruck, indem sie festhält, dass bei\n\nUrteil A 2021 21\n11\n\nschwerwiegenden und begründeten Härtefällen ein teilweiser oder gänzlicher Erlass der\ndefinitiven Steuern \"in Betracht gezogen werden kann\"\n(https://www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/steuerverwaltung/erlass, besucht am 17. Mai\n2022).\n\n5.6 Somit ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird und der\nEinspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 16. September 2021 ist zu bestätigen.\n\n6. Das Erlassverfahren ist gemäss Art. 167d Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 18 EV DBG\nbzw. Ziff. 3 der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG in der\nRegel kostenfrei, weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine\nParteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Der\nvorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide\nüber die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. m des\nBundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). In Betracht fällt einzig die\nsubsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. BGer 2D_49/2009 vom 13. August 2009).\n\nUrteil A 2021 21\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwird.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne subsidiäre Verfassungsbeschwerde\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung,\nBern.\n\nZug, 2. Juni 2022\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Einzelrichter\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil A 2021 21\n"}