{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-21_2022-06-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_21_5725904a692227324825c1f1a293ecde57b9a63a8c5a2b7de0c09254f2fb07be9c4fcd45ee38483806e7da945e6b4537be0775eab21df08fe8c51e255c0211d9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde57b9a63a8c5a2b7de0c09254f2fb07be9c4fcd45ee38483806e7da945e6b4537be0775eab21df08fe8c51e255c0211d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_21", "Checksum": "ecc608f1867062a61b13b53985be96eb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 02.06.2022 A 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Steuererlass) | Steuererlass"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "5dc61210417cd57afcd1aa49e5add5c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 02.06.2022 A 2021 21\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Steuererlass) | Steuererlass\n\n5.2.4 Für die Fahrten an den Arbeitsplatz macht der Rekurrent monatliche Kosten von\nFr. 200.– geltend. Gemäss Praktikumsvertrag befinden sich sowohl die Wohnadresse des\nRekurrenten als auch die Geschäftsadresse des Ausbildungsbetriebs in der gleichen\nGemeinde, lediglich 1,5 km Fussmarch voneinander entfernt und zudem auch innerhalb\nderselben ZVV-Tarifzone (Nr. 150).\n\nBerufsauslagen, so auch Fahrkosten an den Arbeitsplatz, werden nur dann bei der\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt, wenn (und\nsoweit) diese unumgänglich sind. Der Webseite des Zürcher Verkehrsverbundes lässt sich\nentnehmen, dass der ZVV-NetzPass \"Jugend\" für 1–2 Zonen im Monatsabo Fr. 62.–\nkostet. Dieser Betrag wird in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminiums\nberücksichtigt.\n\n5.2.5 Für den Rekurrenten berechnet sich das betreibungsrechtliche Existenzminium\nsomit wie folgt:\n\nUrteil A 2021 21\n9\n\nMonatlicher Grundbetrag für alleinstehende Schuldner Fr. 1'200.–\nZuschlag für Mietzins Fr. 150.–\nPrämien für die Krankenkasse (Grundversicherung) Fr. 143.05\nFahren zum Arbeitsplatz (öffentliche Verkehrsmittel) Fr. 62.–\nBetreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 1'555.05\n\n5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Rekurrent mit einem\nmonatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'643.85 (vgl. Lohnabrechnung August 2021, StVact. 3) und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 1'555.05 nicht in einer\nfinanziellen Notlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a EV DBG befindet. Der monatliche\nÜberschuss beträgt Fr. 88.80.\n\n5.4 Zu prüfen ist als nächstens, ob sich der Rekurrent in einer Notlage im Sinne von\nArt. 2 Abs. 1 lit. b EV DBG befindet.\n\n5.4.1 Eine Notlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b EV DBG liegt vor, wenn der ganze\ngeschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person\nsteht. Ein solches Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann\ngegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der\nLebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann\n(Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das\nbetreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Abs. 3).\n\n5.4.2 Was unter \"absehbarer Zeit\" zu verstehen ist, kann der Verordnung nicht\nentnommen werden. Ebenso wenig enthält das StG oder das DBG diesbezüglich\nAnhaltspunkte. In der Praxis wird für Steuerforderungen von einem Zeitraum von zwei bis\ndrei Jahren ausgegangen (vgl. Luzerner Steuerbuch, Band 2a, § 200 Nr. 1, Ziff. 5.1;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 FN 36), wobei für Bussen gar ein Zeitraum\nbis zu sechs Jahren als zumutbar angesehen wird (vgl. VGer ZH SB.2019.00080 vom 18.\nDezember 2019 E. 3.2.1).\n\nIm konkreten Fall beträgt der monatliche Überschuss Fr. 88.80. Rein rechnerisch könnten\ndie offenen Steuerforderungen von Fr. 1'641.45 (Fr. 2'541.45 abzüglich Bussen von\nFr. 900.–) damit innerhalb von knapp 19 Monaten bzw. etwas mehr als eineinhalb Jahren\nbeglichen werden. Bei einem gleichbleibenden Überschuss könnten sodann auch die\n\nUrteil A 2021 21\n10\n\nausstehenden Bussen von Fr. 900.– (Fr. 300.– + Fr. 600.–) innerhalb von (zusätzlichen)\nelf Monaten abbezahlt werden. Folglich ist es dem Rekurrenten möglich, die\nausstehenden Forderungen der Steuerverwaltung innerhalb von weniger als zweieinhalb\nJahren zu tilgen.\n\n5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die finanzielle Situation des Rekurrenten\nzwar nur knapp ein Leben über dem Existenzminium erlaubt. Nichtsdestotrotz ist es dem\nRekurrenten möglich, den geschuldeten Betrag innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes\n(ratenweise) zurückzubezahlen. Ferner geht der Rekurrent nach eigenen Angaben von\neinem monatlichen Überschuss von Fr. 300.– aus (StV-act. 3), wobei er bei seiner\nBerechnung einen um mind. 100.– zu tiefen Nettolohn heranzieht. Des Weiteren gilt es zu\nberücksichtigen, dass sich der Rekurrent am Anfang seiner beruflichen Laufbahn befindet\nund sich seine wirtschaftlichen Aussichten in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich\nverbessern dürften (vgl. E. 3.6).\n\n5.5 Als Fazit ist folglich festzuhalten, dass sich der Rekurrent nicht in einer Notlage im\nSinne von Art. 2 EV DBG befindet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Ergänzend gilt es\ndarauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen einer Notlage in der konkreten Situation so\noder anders kein Steuererlass möglich wäre. Wie der Rekurrent in seiner Einsprache\nselber ausführt, besteht zwischen ihm und seinem Krankenversicherer ein\nTeilzahlungsratenplan mit monatlichen Zahlungen von Fr. 100.– bis Fr. 120.–. Durch diese\nVereinbarung bevorzugt der Rekurrent seinen Krankenversicherer gegenüber seinen\nübrigen Gläubigern und insbesondere gegenüber der Steuerverwaltung. Ein Steuererlass\nsoll allerdings gerade nicht den Gläubigern, sondern der steuerpflichtigen Person\nzugutekommen (Art. 167 Abs. 2 DBG). Die bevorzugte Behandlung anderer Gläubiger ist\nsodann ein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 167a lit. e DBG.\n\n"}