{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-21_2022-06-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_21_5725904a692227324825c1f1a293ecde57b9a63a8c5a2b7de0c09254f2fb07be9c4fcd45ee38483806e7da945e6b4537be0775eab21df08fe8c51e255c0211d9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde57b9a63a8c5a2b7de0c09254f2fb07be9c4fcd45ee38483806e7da945e6b4537be0775eab21df08fe8c51e255c0211d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_21", "Checksum": "ecc608f1867062a61b13b53985be96eb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 02.06.2022 A 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Steuererlass) | Steuererlass"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "5dc61210417cd57afcd1aa49e5add5c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 02.06.2022 A 2021 21\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Steuererlass) | Steuererlass\n\n3.6 Die Erlassbehörde entscheidet gemäss Art. 10 EV DBG über das Erlassgesuch\naufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe\nwesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen\nVerhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids (lit. a), der\nEntwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (lit. b), der\nwirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person (lit. c) und der von der\ngesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen\nLeistungsfähigkeit (lit. d).\n\n3.7 Die EV DBG findet nach kantonaler Praxis auch betreffend die Kantons- und\nGemeindesteuern Anwendung.\n\n4.\n4.1 Soweit der Rekurrent rügt, dass die Steuerforderung offensichtlich unrechtmässig\nerhoben worden sei, ist hierauf nicht einzutreten. Objekt des Rechtsmittelverfahrens bildet\nder Streitgegenstand. Dieser umfasst das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis,\nsoweit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird folglich durch zwei Elemente\nbestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des\nangefochtenen Entscheides (Anfechtungsobjekt) und zweitens durch die Parteibegehren.\nDas Anfechtungsobjekt, d.h. der Einspracheentscheid, bildet den Rahmen, welcher den\nmöglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Der Streitgegenstand darf sich im\nLaufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern und qualitativ nicht verändern, er darf sich\njedoch verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (Kölz/Häner/Bertschi,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686\nff.).\n\nUrteil A 2021 21\n7\n\n4.2 Der vorliegend angefochtene Erlassentscheid ist im Gegenstand – entsprechend\nseiner Bezeichnung als \"Erlassentscheid\" – darauf beschränkt, die Voraussetzungen für\nden Erlass von Steuern nach § 164 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG zu prüfen. Die\nRechtmässigkeit der rechtskräftigen Veranlagung bildet demnach im vorliegenden\nVerfahren nicht Streitgegenstand und kann nicht mehr überprüft werden – auf\nentsprechende Rügen wird nicht eingetreten. Dies im Einklang mit dem auch schon von\nder Rekursgegnerin erwähnten Grundsatz, dass das Erlassverfahren nicht zur Anfechtung\noder Revision der definitiven Steuerveranlagung dient (act. 3 S. 3). Streitgegenstand bildet\ndemnach ausschliesslich die Frage danach, ob die Steuerverwaltung zu Unrecht keinen\nSteuererlass nach § 164 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG gewährte. Anzufügen ist,\ndass offensichtlich auch kein Nichtigkeitsgrund hinsichtlich des Veranlagungsentscheids\ngeltend gemacht wird oder ersichtlich ist; ein solcher wäre von Amtes wegen zu\nberücksichtigen.\n\n5. Der Rekurrent führt aus, er befinde sich in einer Notlage, denn für ihn würde das\nBegleichen der Steuerforderung bedeuten, dass er auf seine Grundbedürfnisse wie Essen,\nKleider und persönliche Bedürfnisse verzichten müsse (act. 1). Damit beruft sich der\nRekurrent sinngemäss auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 EV DBG.\n\n5.1 Die Rekursgegnerin wendete dagegen ein, dass aufgrund der Aktenlage nicht\nersichtlich sei, dass der Rekurrent irgendwelche aussergewöhnlichen Unterhaltspflichten\nhabe. Auch seien keine hohen Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, welche von\nDritten nicht getragen würden, ersichtlich. Die im Steuererlassgesuch aufgeführten\nKrankheitskosten von Fr. 942.90, welche noch nicht bezahlt seien, seien nach allgemeiner\nLebenserfahrung nicht so hoch, dass von einer Notlage auszugehen sei. Da der Rekurrent\nin der Zwischenzeit ein Praktikum absolviere, erhalte er einen Lohn und sei somit nicht\nmehr arbeitslos. Bei einem Schuldenbetrag von Fr. 5'400.– sei nach allgemeiner\nLebenserfahrung nicht von einer starken Überschuldung auszugehen, zumal gemäss\neingereichtem Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen oder Verlustscheine\nregistriert seien. Nach dem Gesagten seien die Voraussetzungen für eine Notlage gemäss\nArt. 3 Abs. 1 EV DBG nicht gegeben (act. 3 S. 4).\n\n5.2 Strittig und zu prüfen ist folglich, ob sich der Rekurrent in einer Notlage im Sinne\nvon Art. 2 i.V.m. Art. 3 EV DBG befindet, ihm also die finanziellen Mittel zu Bestreitung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (vgl. vorne E. 3.1).\n\nUrteil A 2021 21\n8\n\nDas betreibungsrechtliche Existenzminimum wird im Kanton Zug mittels der \"Richtlinien für\ndie Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93\nSchKG\" (Kreisschreiben des Obergerichts vom 10. Dezember 2009 an die\nBetreibungsämter des Kantons Zug) ermittelt.\n\n5.2.1 Hieraus ergibt sich zunächst ein monatlicher Grundbetrag für einen\nalleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.– für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,\nKulturelles, Telefon, Radio/TV usw. sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder\nGas etc.\n\n5.2.2 Dem Grundbetrag ist der effektive monatliche Mietzins hinzuzurechnen. Dieser\nbeträgt gemäss Information des Rekurrenten Fr. 150.– (StV-act. 3).\n\n5.2.3 Des Weiteren ist die monatliche Prämie für die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung als Zuschlag zu berücksichtigen. Gemäss\nVersicherungspolice beträgt die Monatsprämie für die Grundversicherung Fr. 143.05 (StVact. 3). Keine Berücksichtigung finden können die Prämien für die Zusatzversicherungen\n(BGE 134 III 323 E. 3).\n\n"}