{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-21_2022-06-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_21_5725904a692227324825c1f1a293ecde57b9a63a8c5a2b7de0c09254f2fb07be9c4fcd45ee38483806e7da945e6b4537be0775eab21df08fe8c51e255c0211d9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde57b9a63a8c5a2b7de0c09254f2fb07be9c4fcd45ee38483806e7da945e6b4537be0775eab21df08fe8c51e255c0211d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_21", "Checksum": "ecc608f1867062a61b13b53985be96eb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 02.06.2022 A 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Steuererlass) | Steuererlass"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "5dc61210417cd57afcd1aa49e5add5c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 02.06.2022 A 2021 21\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Steuererlass) | Steuererlass\n\n2. Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der\nSteuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte\nbedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden\n(§ 164 Abs. 1 StG). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch\nund teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit. Sie orientiert die betroffenen\nGemeinden und die Finanzdirektion einmal jährlich (§ 164 Abs. 2 StG). Auch gemäss\nArt. 167 Abs. 1 DBG können dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die\nBezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse\nHärte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.\nZuständig für den Erlassentscheid betreffend die direkte Bundessteuer ist ebenfalls die\nkantonale Steuerverwaltung (§ 105 Abs. 1 StG).\n\n3.\n3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements\n(EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer\n(Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) liegt eine Notlage einer natürlichen\nPerson vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze\ngeschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person\nsteht (lit. b).\n\n3.2 Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden\ngemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a EV DBG insbesondere anerkannt: eine wesentliche und\nandauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der\nSteuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher\nBelastung durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1), hoher Kosten\ninfolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder\n\nUrteil A 2021 21\n5\n\nlängerer Arbeitslosigkeit (Ziff. 3); eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher\nAufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die\nPerson nicht einzustehen hat (lit. b).\n\nGeht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zu\nGunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten.\nVerzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass\nim selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung\nder wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt. Als andere Ursachen\ngelten gemäss Art. 3 Abs. 2 EV DBG insbesondere: Bürgschaftsverpflichtungen (lit. a),\nhohe Grundpfandschulden (lit. b), Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten\nLebensstandards (lit. c) und erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei\nSelbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie\nArbeitsplätze gefährden (lit. d).\n\nEinkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der\nSteuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt\ninsbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person\n(Art. 3 Abs. 3 EV DBG).\n\n3.3 Gemäss Art. 167a DBG kann der Steuererlass insbesondere dann ganz oder\nteilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im\nVeranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine\nBeurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich\nist (lit. a), ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer\nMittel keine Rücklagen vorgenommen hat (lit. b), im Zeitpunkt der Fälligkeit der\nSteuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (lit. c), die\nmangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen\nohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder\ngrobfahrlässig herbeigeführt hat (lit. d), während des Beurteilungszeitraums andere\nGläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat (lit. e).\n\n3.4 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage\nder steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und\nnicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 167 Abs. 2 DBG). Ein\nalleiniger Steuererlass, ohne dass die übrigen Gläubiger auch auf Forderungen verzichten,\n\nUrteil A 2021 21\n6\n\nwürde einzig die anderen Gläubiger, nicht den Gesuchsteller begünstigen. Verzichten\nsomit alle übrigen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, kann ein\nSteuererlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 2b).\n\n3.5 Ein Erlassgesuch kann erst gestellt werden, wenn die Veranlagung rechtskräftig\ngeworden ist. Weder kann mit dem Gesuch die Revision der Veranlagung verlangt\nwerden, noch ersetzt das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren (Art. 7 Abs. 1 EV\nDBG) – selbst wenn die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 N 3).\n\n"}