{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-21_2022-06-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_21_5725904a692227324825c1f1a293ecde57b9a63a8c5a2b7de0c09254f2fb07be9c4fcd45ee38483806e7da945e6b4537be0775eab21df08fe8c51e255c0211d9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde57b9a63a8c5a2b7de0c09254f2fb07be9c4fcd45ee38483806e7da945e6b4537be0775eab21df08fe8c51e255c0211d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_21", "Checksum": "ecc608f1867062a61b13b53985be96eb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 02.06.2022 A 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Steuererlass) | Steuererlass"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "5dc61210417cd57afcd1aa49e5add5c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 02.06.2022 A 2021 21\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Steuererlass) | Steuererlass\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nEinzelrichter: Dr. iur. Aldo Elsener\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 2. Juni 2022\n\nin Sachen\n\nA.________\nRekurrent\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 / direkte Bundessteuer 2019\n(Steuererlass)\n\nA 2021 21\n2\n\nA. Mit Veranlagungsverfügungen vom 14. Januar 2020 (StV-act. 1) bzw. 10. Juni\n2021 (StV-act. 2) wurde A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018\nbzw. die Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 nach\nErmessen veranlagt. Dies nachdem A.________ trotz jeweils zweifacher Mahnung keine\nSteuererklärungen für diese beiden Steuerperioden eingereicht hatte. Die noch offenen\nForderungen (inkl. Mahngebühren, Zinsen und Ordnungsbussen) belaufen sich für das\nJahr 2018 auf Fr. 977.85 (Kantons- und Gemeindesteuern) und für das Jahr 2019 auf\nFr. 1'563.60 (Fr. 1'459.65 Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 103.95 direkte\nBundessteuer), insgesamt also Fr. 2'541.45.\n\nB. Am 26. August 2021 ging bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug (fortan\nSteuerverwaltung) ein Erlassgesuch betreffend die Steuerforderungen aus den Jahren\n2018 und 2019 ein (StV-act. 3). A.________ machte geltend, er habe nicht gewusst, dass\ndie Steuererklärungen für die Steuerperioden 2018 und 2019 nicht eingereicht worden\nseien, da ihm seine Mutter versichert habe, sie werde sich um diese kümmern. Er müsse\nfür diese beiden Jahre sowieso keine Steuern bezahlen, da er 2018 und 2019 an der\nSchule B.________ ausgebildet worden sei und keinen Rappen verdient habe. Er habe\neine Praktikumsstelle gefunden und werde im August 2021 seinen ersten Lohn erhalten.\nEr lebe auf dem absoluten Lebensminimum. Er sei nun ausgezogen und wohne bei\nseinem Vater, welcher psychisch krank sei und eine Rente der Invalidenversicherung\nbeziehe. Zudem habe er feststellen müssen, dass niemand seine Krankenkassenprämien\nbezahlt habe. Mit der Krankenkasse habe er jedoch eine Ratenzahlung vereinbaren\nkönnen. Im Erlassgesuch stellte er seinen Nettolohn von Fr. 1'550.– den Fixkosten\ngegenüber, wodurch ein monatlicher Betrag von Fr. 300.– \"zur Verfügung\" stehe.\nGesamthaft habe er, inkl. den Steuerrechnungen 2018 und 2019, offene Rechnungen von\nFr. 5'400.–. Zudem habe er auch am alten Wohnort noch offene Rechnungen.\n\nC. Am 16. September 2021 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab (StVact. 4). Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass aus den eingereichten Unterlagen\nersichtlich sei, dass noch andere Schulden vorhanden seien. Mit der Krankenkasse sei\neine Ratenzahlung vereinbart worden. Im Falle von Schulden gelte das Prinzip der\nGleichbehandlung von Gläubigern. Sie könne nicht gestatten, zu Lasten des Staates\neinseitig auf gesetzlich begründete Forderungen zu verzichten, während andere Gläubiger\nan ihren Forderungen festhalten würden.\n\nUrteil A 2021 21\n3\n\nD. Mit Rekursschreiben vom 9. Oktober 2021 (Datum des Poststempels) gelangte\nA.________ (fortan Rekurrent) an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag,\nder Erlassentscheid vom 16. September 2021 sei aufzuheben und ihm seien die Steuern\nfür die Jahre 2018 und 2019 zu erlassen.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2021 beantragte die Steuerverwaltung\n(fortan auch Rekursgegnerin), der Rekurs sei abzuweisen und der Erlassentscheid vom\n16. September 2021 sei zu bestätigen.\n\nF. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens\nnicht vernehmen.\n\nG. In der Folge gingen keine Eingaben mehr bei Gericht ein. Auf die weiteren\nAusführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die\nsteuerpflichtige Person gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung über den\nSteuererlass sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 StG innert 30 Tagen seit der\nZustellung des Erlassentscheides beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Gleiches gilt\nfür die Beschwerde gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer (DBG; SR 642.11) i.V.m. § 47bis Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz\n(VO StG; BGS 632.11) für Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer. Mit dem\nRekurs bzw. der Beschwerde können die unrichtige und ungenügende Feststellung des\nSachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden, wobei diese Rechtsmittel keine\naufschiebende Wirkung haben. Im Folgenden wird der einfacheren Lesbarkeit halber – mit\nAusnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – der Begriff \"Rekurs\" für beide Rechtsmittel\n(Rekurs und Beschwerde) verwendet.\n\nUrteil A 2021 21\n4\n\n1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den ablehnenden Erlassentscheid vom 16.\nSeptember 2021 wurde am 9. Oktober 2021 (Poststempel) fristgerecht eingereicht und\nentspricht den formellen Anforderungen, weshalb er zu prüfen ist.\n\n1.3 Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen\nEinzelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]).\n\n"}