Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich folglich als gegenstandslos (um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde ferner nicht ersucht). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario). Der Beschwerdegegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil A 2021 1 16