von einer Kostenauflage abgesehen werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. Nachdem es sich vorliegend um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde hinsichtlich eines Steuererlassgesuches handelt, welches gemäss den Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG in der Regel kostenlost ist (vgl. ferner auch Art. 18 VO EFD), der Steuerpflichtige wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht (vgl. Bf-act. 1) und ihm im Verfahren A 2020 4 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, liegen besondere Verhältnisse vor, weswegen von der Erhebung einer Spruchgebühr abzusehen ist.