5.4 Abgesehen vom negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist schon deshalb nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers einzutreten, die zuständige Person für Erlassgesuche bei der Steuerverwaltung sei unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB mit Fr. 200.– pro Tag im Verzug zu bestrafen, weil Behörden und Beamte keine Verfügungsadressaten im Sinne dieser Strafbestimmung sind (vgl. BGE 124 III 170 E. 6). 6. Zusammenfassend erweisen sich die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie der Rekurs gegen die Sistierung des Erlassverfahrens als unbegründet. Dementsprechend sind sämtliche Anträge des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.