5.3 Inwieweit der Beschwerdeführer mit seinen bisherigen Zahlungen die Steuern 2018 und 2019 "vorbehaltlos bezahlt" hat, ob die Voraussetzungen für einen Steuererlass erfüllt wären und ob ein solcher in diesem Sinne auch "rückwirkend" erfolgen kann, muss hier nicht beantwortet werden. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage nach einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Immerhin sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Steuerverwaltung betreffend die Steuern 2019 zwischenzeitlich bereits gewisse Rückerstattungen geleistet hat (vgl. vorne Sachverhalt lit. H).