Im Übrigen führte gar der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerverwaltung in diesem Sinne aus, es mache keinen Sinn, eine allfällige Nichtschuld zu erlassen, weshalb das Erlassverfahren (hinsichtlich der Steuern 2018) bis zum Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens A 2020 4 zu sistieren sei (StV-act. 1).