5.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 erneut an die Steuerverwaltung gewandt hatte, sistierte diese das Erlassverfahren mit der ebenfalls zeitnah erfolgten Antwort am 28. Januar 2021 (Bf-act. 2 S. 1). Diese Sistierung ist nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Verfahrenssistierung waren (und sind ferner immer noch) Rechtsmittelverfahren hängig, von deren Ausgang der Entscheid über das Erlassgesuch massgeblich abhängig ist; können doch nur rechtskräftig veranlagte Steuern Gegenstand eines allfälligen Steuererlasses bilden. Folglich ist auch in dieser Hinsicht nicht von einer Rechtsverzögerung auszugehen.