Ihr kann vor diesem Hintergrund kein Untätigbleiben vorgeworfen werden. Auch war die Verwaltung nach dem E-Mail-Verkehr vom Mai 2020 aufgrund der gegebenen Umstände nicht gehalten, in irgendeiner Form materiell über das Gesuch zu entscheiden oder eine Sistierung zu verfügen (vgl. hierzu insb. auch vorstehende E. 4.2 am Ende). Eine Rechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweigerung ist in diesem Vorgehen der Steuerverwaltung jedenfalls nicht zu erblicken.