Hinsichtlich der Steuer 2019 machte sie ebenso darauf aufmerksam, dass diese erst provisorisch veranlagt worden seien (Bf-act. 2 S. 4). Nachdem sich der Beschwerdeführer mit dieser Antwort nicht zufriedengab, erklärte die Steuerverwaltung, man warte den Entscheid des Verwaltungsgerichts ab und schaue dann weiter (E-Mail ebenfalls vom 20. Mai 2020; Bfact. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer liess sich direkt im Anschluss darauf (vorläufig) nicht mehr vernehmen. Die Steuerverwaltung durfte aus diesem Verhalten nach Treu und Glauben schliessen, dass der Steuerpflichtige diese Antwort verstanden und akzeptiert hatte und sein Erlassgesuch nach Rechtskraft der Veranlagung nochmals stellen würde.