Nachdem – wie vorstehend ausgeführt – Gegenstand eines Erlassgesuches nur rechtskräftigt veranlagte und fällige Steuern bilden können, war es der Steuerverwaltung im Zeitpunkt der Gesuchstellung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2020 gar (noch) nicht möglich, über einen allfälligen Steuererlass materiell zu entscheiden. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer bereits am 20. Mai 2020 mit und empfahl ihm, betreffend die Steuer 2018 nach dem Abschluss des damals beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens nochmals ein Erlassgesuch zu stellen. Hinsichtlich der Steuer 2019 machte sie ebenso darauf aufmerksam, dass diese erst provisorisch veranlagt worden seien (Bf-act.