5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass weder die Veranlagung der Steuerperiode 2018 noch jene der Steuerperiode 2019 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne Sachverhalt lit. A). Nachdem – wie vorstehend ausgeführt – Gegenstand eines Erlassgesuches nur rechtskräftigt veranlagte und fällige Steuern bilden können, war es der Steuerverwaltung im Zeitpunkt der Gesuchstellung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2020 gar (noch) nicht möglich, über einen allfälligen Steuererlass materiell zu entscheiden.