4.3.2 Der Steuererlass stellt den nachträglichen endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zustehende Steuerforderung dar. In dem Umfang, in dem ein Erlass gewährt wird, geht die Forderung unwiederbringlich unter (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 1). Gegenstand des Erlassgesuches können Steuern, Zinsen und Bussen wegen Übertretungen oder für Steuerhinterziehungen bilden, wobei Gesuche nur für rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern (und Zinsen oder Bussen) gestellt werden können (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 N 14 f. mit Hinweisen;