DBG können dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Die kantonale Steuerverwaltung ist neben der Erlassgesuche betreffend Kantons- und Gemeindesteuern auch für jene betreffend die direkte Bundessteuer zuständig (Art. 167b DBG i.V.m. § 105 StG; vgl. auch § 47bis der Verordnung zum Steuergesetz [VO StG; BGS 632.11] sowie Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [VO EFD; SR 642.121]).