4.2 Eine Verfahrenssistierung setzt triftige Gründe voraus und muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher zu gewichten sein als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Eine Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage Urteil A 2021 1 12