Die Gutheissung einer Rechtverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde führt zur gerichtlichen Anweisung an die Verwaltungsbehörde, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die geforderte Verwaltungshandlung vorzunehmen (vgl. VGer ZG S 2020 42 vom 28. Juli 2020 E. 2.3).