Wichtig ist also, ob die zuständige Behörde das Verfahren zügig vorantreibt und dem Abschluss entgegenzubringen versucht, oder ob sich grosse Lücken im Ablauf finden, d.h. Perioden, in denen die Behörde untätig geblieben ist. Zu unterscheiden ist dabei, ob die Behörden untätig geblieben sind oder ob die zu beurteilende Verfahrensdauer auf Umstände zurückzuführen ist, die eine entsprechend lange Verfahrensdauer rechtfertigen (VGer ZG A 2005 10 vom 28. März 2006 E. 2a).