Der unbestimmte Rechtsbegriff der "angemessenen Frist" ist fallbezogen zu konkretisieren. Gesichtspunkte zur Konkretisierung der angemessenen Frist sind die Art des Verfahrens, die Bedeutung der Angelegenheit sowie das Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zur Beurteilung zuständigen Behörde (vgl. hierzu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, Rz. 525 ff.). Kurze Fristen gelten für Verfahren, in denen über einen Freiheitsentzug zu entscheiden ist oder in denen von Gesetzes wegen ein rasches oder beschleunigtes Verfahren vorgesehen ist. Längere Fristen gelten, wenn die Parteien ein aufwändiges ordentliches Verfahren führen,