Urteil A 2021 1 11 wird zur Rechtsverweigerung, sobald hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zur Beurteilung zuständige Behörde überhaupt nicht entscheiden oder verfügen will, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 22 ff.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "angemessenen Frist" ist fallbezogen zu konkretisieren.