2.5 Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Erlassgesuch vom 11. Mai 2020 eine Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung begangen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gewährleistet das Verbot der Rechtsverzögerung. Rechtsverzögerung