2.4 Das Verwaltungsgericht ist wie erwähnt sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurs gegen die am 28. Januar 2021 eröffnete Sistierung ist mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2021 rechtzeitig erfolgt. Auch die übrigen formellen Anforderungen sind gegeben, weshalb – nebst der erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde – auch der Rekurs hinsichtlich der Sistierung des Steuererlassverfahrens zu prüfen ist. Der einfacheren Lesbarkeit halber ist nachfolgend einheitlich von Beschwerde bzw. Beschwerdeführer die Rede.