Der Beschwerdeführer rügt sodann in formeller Hinsicht letztlich ohnehin bloss das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. act. 5). Diesbezüglich entstand ihm allerdings kein Nachtteil, gelangte er doch mit seiner Beschwerde gegen die Sistierung des Verfahrens fristgerecht ans Verwaltungsgericht, wobei sich seine Argumentation gegen die Rechtmässigkeit der Sistierung unabhängig davon in der gerügten Rechtsverzögerung erschöpft.