34 Abs. 2 VwVG), anderseits würde das sture Festhalten am Formerfordernis der Schriftlichkeit – vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer gewünschten formlosen Kommunikation per E-Mail – so oder anders gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstossen. Der Beschwerdeführer rügt sodann in formeller Hinsicht letztlich ohnehin bloss das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. act. 5).