Vorliegend hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich um eine Kommunikation per E-Mail ersucht, darauf ist er nach Treu und Glauben zu behaften. Es ist dabei belanglos, dass die E-Mails vom 20. Mai 2020 und vom 26. Januar 2021 nicht mit einer elektronischen Signatur versehen waren. Einerseits sind die Formerfordernisse hinsichtlich Zwischenverfügungen in der Tat weniger streng (vgl. in diesem Sinne etwa Art. 34 Abs. 2 VwVG), anderseits würde das sture Festhalten am Formerfordernis der Schriftlichkeit – vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer gewünschten formlosen Kommunikation per E-Mail – so oder anders gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstossen.